Statuten

Art. 1

Unter dem Namen „Zürichsee Landschaftsschutz“ , kurz ZSL, besteht auf unbeschränkte Dauer ein Verein aufgrund von ZBG Art 60ff. Derselbe stellt sich in erster Linie die Aufgabe, die zur Zeit noch bestehenden Naturufer am Zürichsee mit ihrer Pflanzen- und Tierwelt nach Kräften zu schützen und zu erhalten.

Der Verein verfolgt ferner den Zweck, das Verständnis für die Einheit des Landschaftsbildes am Zürichsee und seiner Ufergebiete zu wecken und zu pflegen und dieses Landschaftsbild den Nachfahren frei von Verunstaltung irgendwelcher Art zu überliefern.

Art. 2

Der ZSL sucht seine Zwecke zu erreichen

  • 1. Durch Aufklärung seiner Mitglieder und der Öffentlichkeit über wichtige, seine Aufgaben betreffende Angelegenheiten,
  • 2. Durch Bekämpfung von Vorhaben, welche die Erfüllung dieser Aufgaben gefährden, erschweren oder vereiteln,
  • 3a) durch Bemühungen um Erlass öffentlich-rechtlicher Bestimmungen zum Schutze der Landschaft in der Gestalt von Konkordaten, gesetzlicher Vorschriften oder Verordnungen der Kantone und Gemeinden sowie
  • 3b) durch Abschluss privatrechtlicher Abkommen zum Schutze bedrohter Landgebiete, insbesondere zum Erwerb von Sicherungsrechten an Grundstücken oder zum Erwerb des Eigentums daran,
  • 3c) durch freie Verständigung mit Privaten, Korporationen und öffentlichen Verwaltungen über Verbesserungen von Bauprojekten oder Vorhaben, die Ungünstig auf die Umgebung einwirken.
  • 4. Durch Zusammenschluss mit anderen Vereinigungen zum Zwecke der Verteidigung gemeinsamer Interessen,
  • 5. Durch Herausgabe eines Jahrbuches, allenfalls Herausgabe oder Abgabe einer anderen geeigneten Publikation.

Art. 3

Der ZSL hat den Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten/der Präsidentin.

Daneben hat er auch einen Zweitsitz an den Wohnorten der jeweiligen Vizepräsidenten, allenfalls eines sonstigen Vorstandsmitgliedes aus den anderen Kantonen des Vereinsgebietes (Zürich, St. Gallen, Schwyz).

Art. 4

Der ZSL wird verpflichtet durch die Unterschrift zweier seiner Vorstandsmitglieder.

Er haftet ausschliesslich mit seinem Vermögen, die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Diesen stehen auch keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen zu.

Art. 5

  • 1. Die Zahl der Mitglieder darf nicht beschränkt werden.
  • 2. Die Mitgliedschaft kann erworben werden:
  • 2a) von den Ländern, das sind die Kantone Schwyz, St. Gallen und Zürich, von einzelnen Abteilungen dieser Staatsverwaltungen, von Bezirksverwaltungen und staatlichen Natur- und Heimatschutzkommissionen der drei Länder.
  • 2b) von Gemeinden, Gemeindeabteilungen, öffentlich-rechtliche Korporationen und Heimatschutzkommissionen.
  • 2c) von Firmen, Stiftungen, Gesellschaften, Vereinen und Verbänden, insbesondere von solchen zur Förderung der Fischerei, zum Schutze der Vögel und anderer Tiere, zur Erforschung und zum Schutze der Natur, von Heimatschutzvereinigungen, von Gesellschaften, welche Interessen des Motorfahrzeugverkehrs oder des Hotel- und Gastwirtsgewerbes oder des Verkehrs wahrnehmen, oder von solchen, welche sich der Pflege des nautischen Sports widmen, von Vereinen mit gemeinnützigen, geselligen oder künstlerischen Zwecken usf. usf.
  • 2d) von volljährigen natürlichen Personen jeden Standes.
  • 3. Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme erworben. Die Aufnahme erfolgt durch den Arbeitsausschuss.
  • 4. Die Mitgliedschaft erlischt: durch Austrittserklärung, die spätestens bis zum 30. Juni auf das Ende eines Jahres schriftlich abzugeben ist, durch Streichung, wenn trotz Mahnung der Beitrag während zwei Jahren nicht geleistet worden ist, durch Ausschluss bei vorsätzlichem Zuwiderhandeln gegen die Zwecke des Verbandes, durch Tod, durch Auflösung des ZSL.

Art. 6

  • 1a) Zur Durchführung der Aufgaben werden jährliche Mitgliederbeiträge erhoben.
  • 1b) Schenkungen und Vermächtnisse sind nach Möglichkeit für dauernde Anlagen, insbesondere für den Erwerb von Sicherungsrechten oder von Grundeigentum oder für die Alimentierung des Jahrbuches zu verwenden.
  • Für solche Zwecke können auch freiwillige Sammlungen durchgeführt werden.
  • 2. Die jährlichen Mitgliederbeiträge betragen mindestens

  • Die Generalversammlung bestimmt die Höhe der Mitgliederbeiträge.

Art. 7

Organe sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Arbeitsausschuss
  4. der Aktuar/Aktuarin und Quästor/Quästorin
  5. die Rechnungsprüfungsstelle

Art. 8

  1. Die Generalversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Ausserordentliche Generalversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies verlangt, einzuberufen. Der Vorstand bestimmt den Ort der Versammlung und lädt jedes Mitglied schriftlich dazu ein.
  2. Die ordentliche Generalversammlung fasst Beschluss über die Statuten, die Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung, die Höhe der Mitgliederbeiträge sowie über die Auflösung des ZSL. Sie wählt ihren Präsidenten/ihre Präsidentin, die Mitglieder des Vorstandes und die Rechnungsprüfungsstelle. Die Wahlen erfolgen für die Amtsdauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Generalversammlung beschliesst über alle weiteren Vorlagen, welche ihr der Vorstand zur Entscheidung vorträgt, sowie über Anregungen der Mitglieder, sofern sie rechtzeitig dem Arbeitsausschuss vorgelegt worden sind.
  3. Jedes an der Generalversammlung anwesende Mitglied hat eine Stimme. Unter Vorbehalt von Art. 13 erfolgen alle Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder.

Art. 9

  • 1. Der Vorstand besteht aus mindestens 13 Mitgliedern.
  • 2. Der Präsident/die Präsidentin des ZSL ist zugleich auch Präsident/Präsidentin des Vorstandes. Der Vorstand ernennt den Vizepräsidenten, den Aktuar/die Aktuarin und Quästor/Quästorin.
  •  Präsident/Präsidentin, Vizepräsidenten, Aktuar/Aktuarin und Quästor/Quästorin führen je zu zweien die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verband. Der Vorstand kann auch weiteren Mitgliedern Kollektivunterschrift erteilen.
  • 3. Der Vorstand leitet die Geschäftsführung des ZSL. Er bestellt aus seiner Mitte einen Arbeitsausschuss.

Art. 10

  1. Dem Arbeitsausschuss gehören von Amtes wegen an: Präsident/Präsidentin, die Vizepräsidenten/-präsidentinnen, Aktuar/Aktuarin und Quästor/Quästorin. Im übrigen bestimmt sich die Zahl nach Massgabe der Geschäfte. Es ist nach Möglichkeit darauf zu achten, dass die verschiedenen örtlichen Arbeitskreise im Arbeitsausschuss vertreten sind.
  2. Der Arbeitsausschuss führt die laufenden Geschäfte. Er trifft die Vorbereitungen für die Sitzungen des Vorstands und der Generalversammlung. Er bestimmt die zur Durchführung des Vereinszweckes notwendigen Verhandlungen mit Behörden, Verbänden und Privaten. Er ist berechtigt, zur Erfüllung des Vereinszweckes Landkäufe oder Landverkäufe bis zum Betrag von 10’000 Franken abzuschliessen. Für höhere Beträge ist die Zustimmung des Vorstandes erforderlich, soweit dieser nicht die Entscheidung durch die Generalversammlung herbeiführen will. Der Arbeitsausschuss bestimmt den Inhalt und unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des ZSL den Umfang des Jahrbuches oder anderer Publikationen. Diese können jährlich oder unter Zusammenfassung mehrerer Jahre herausgegeben werden. Er überwacht das Rechnungswesen des ZSL.

Art. 11

  1. Der Aktuar/die Aktuarin führt die Protokolle der Generalversammlung, der Vorstandssitzungen und der Sitzungen des Arbeitsausschusses. Er/sie besorgt die Entwürfe des Jahresberichts, wichtiger Eingaben und führt die laufende Korrespondenz.
  2. Der Quästor/die Quästorin leitet das Rechnungswesen. Er/sie kann mit Genehmigung des Arbeitsausschusses die für die Führung der Rechnung notwendigen Personen beiziehen.

Die Rechnung ist alljährlich auf das Jahresende zum Abschluss zu bringen.

Art. 12

  1. Für die Rechnungsprüfung sind ein bis zwei Vereinsmitglieder zu bestimmen. An ihrer Stelle kann auch eine Treuhandgesellschaft oder sonst eine sachverständige Person, die nicht Mitglied zu sein braucht, gewählt werden.
  2. Die Prüfungsstelle kontrolliert die Führung der Bücher und der Jahresrechnung auf deren Richtigkeit. Sie erstattet hierüber dem Vorstand zu Handen der Generalversammlung Bericht und stellt Antrag über die Abnahme der Rechnung und die Erteilung der Entlastung an die verantwortlichen Organe,

Art. 13

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden durch ein qualifiziertes Mehr von drei Viertel aller an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.
  2. Bleibt nach der Durchführung der Liquidation des Vereins und der Tilgung aller Verpflichtungen Vermögen übrig, so soll es in drei gleichen Teilen den Ländern Schwyz, St. Gallen und Zürich mit der Massgabe zufallen, dass sie ihre Anteile in Übereinstimmung mit den Zwecken, wie sie in Art. 1 dieser Statuten umschrieben sind, verwenden.

Die vorstehenden Statuten mit geändertem Namen (bis 1998 „Verband zum Schutze des Landschaftsbildes am Zürichsee“) wurden an der Generalversammlung vom 12. Juni 1999 angenommen, welche in Schmerikon SG stattfand.

Es wurden alle früheren Statuten aufgehoben.

Der Präsident:

Dr. Ulrich E. Gut

Der Aktuar:

Kuno Jäggi

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